Satzung der Sportfreunde Schwendi 1862 e.V.

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen: SPORTFREUNDE SCHWENDI 1862 e.V. Der Verein hat den Sitz in Schwendi und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach unter der Nummer VR 17-L eingetragen. Der Verein ist Rechtsnachfolger des Turnvereins Schwendi e. V. 1862, und des 1. Fußball-Club Schwendi gegr. 1922, die sich im Jahre 1947 zu einem gemeinsamen Sportverein zusammengeschlossen haben.

§2 Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953 und dient der Pflege und Förderung der Leibesübungen der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend. Sein Ziel ist eine einheitliche Zusammenfassung aller Sportrichtungen, die Pflege körperlicher Ertüchtigung, sportlicher Haltung und Förderung der Kameradschaft. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Vereinszweckes zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist neutral und verfolgt weder parteipolitische, noch rassische oder religiöse Zwecke.

§3 Das Geschäftsjahr

ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses. Voraussetzung ist eine schriftliche Anmeldung, die bei den Jugendlichen und Kindern vom Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein muss. Ehrenmitglieder werden durch den Vereinsausschuss vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung ernannt. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn- oder Sportverein bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses. Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung und nach Bezahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge erfolgen kann.
  2. durch den Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss aus dem Verein kann durch den Vereinsausschuss beschlossen werden,

  1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
  2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
  3. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält, oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vereinsausschuss
  • der Vorstand

§7 Hauptversammlung

A) Die Ordentliche Hauptversammlung
Jeweils in den ersten Monaten des neuen Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung soll mindestens zwei Wochen zuvor durch ortsübliche Bekanntmachung oder in sonstiger, jedem Mitglied zugänglichen Weise erfolgen. Die Tagesordnung hat zu enthalten: Erstattung der Jahres- und Kassenberichte durch den Vorstand und die Leiter der einzelnen Abteilungen bzw. deren Vertreter, Entlastung des Vorstands und Vereinsausschusses. Beschlussfassung über Anträge. Neuwahlen des Vorstandes und Vereinsausschusses, sowie Bestätigung der von den Abteilungen vorgeschlagenen Abteilungsleiter. Die Kassenprüfung erfolgt zuvor durch einen Steuerberater, der auch bei der Erstellung des Kassenberichts mitwirkt. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge mit Unterstützung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und Dringlichkeitsanträge ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn:

  1. der Vorstand oder Vereinsausschuss die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
  2. die Einberufung von mindestens einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

§8 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Vorstandsmitgliedern
  • den Abteilungsleitern und Übungsleitern
  • drei Mitgliedern, die jeweils nach Erfordernis und Möglichkeit vom Vorstand mit Sonderaufgaben betraut werden können.

Der Vereinsausschuss legt die grundsätzlichen Richtlinien für die Leitung des Vereins fest. Der Vereinsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über wichtigere Beschlüsse des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen.

§9 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus vier Mitgliedern:

  1. Dem 1. Vorsitzenden: Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und Vereinsausschusses, führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht den übrigen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind. Bei Rechtsgeschäften in Grundstücksangelegenheiten ist die Mitzeichnung eines weiteren Vorstandsmitglieds erforderlich. Im Innenverhältnis ist der Vorsitzende verpflichtet, Rechtsangelegenheiten, die einen Vermögenswert von 2.500,- € übersteigen, nur mit Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder auszuführen.
  2. Dem 2. Vorsitzenden: Er verwaltet das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen und ist im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden dessen ständiger Stellvertreter.
  3. Dem Schriftführer: Er führt den Schriftverkehr des Vereins, das Mitgliedsverzeichnis, die Protokolle über Verlauf und Beschlüsse der Hauptversammlung, der Sitzungen des Vereinsausschusses und des Vorstandes.
  4. Dem Vereinskassier: Er verwaltet das Geldvermögen des Vereins und führt das gesamte Kassen- und Rechnungswesen desselben.

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§10 Die Vereinsabteilungen

Für die einzelnen Sportzweige und für die Jugend werden, soweit erforderlich, innerhalb des Vereins Abteilungen gebildet. Die Leiter der Abteilungen werden von den Abteilungsangehörigen gewählt, von der Hauptversammlung bestätigt, und sind für den von ihnen vertretenen Sportzweig verantwortlich. Der Verein stellt den Abteilungen die von ihnen geschaffenen Anlagen und Einrichtungen jederzeit zur Verfügung. Die Bildung und Besetzung von Abteilungsausschüssen sind dem Vereinsausschuss zu unterbreiten. Soweit gemeinsame Interessen des Vereins oder anderer Abteilungen berührt werden, sind die Abteilungen an Weisungen des Vorstandes oder Vereinsausschusses gebunden. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vereinsausschusses zusätzliche Abteilungsbeiträge erheben und eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer. Das von einer Abteilung erworbene Vermögen ist Eigentum des Vereins und geht bei Auflösung dieser Abteilung in den Besitz des Vereins über.

§11 Zugehörigkeit zu den Sportverbänden

Mit Genehmigung des Vereinsausschusses können die einzelnen Abteilungen körperschaftliche Mitglieder von Sportverbänden ihrer Richtung werden. Der Gesamtverein kann ebenfalls einem Sportverband beitreten. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund und seiner Fachverbände (Württ. Tennis-Bund e. V.). Er unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und –ordnungen des WLSB und der Fachverbände auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§12 Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit

Zur Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit sollen nach vorheriger Beratung im Vereinsausschuss geeignete Veranstaltungen sowohl im Gesamtverein, als auch in den einzelnen Abteilungen durchgeführt werden.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Beauftragte, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei einer etwaigen Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gemeinde Schwendi zu mit der Verpflichtung, es wieder zur Förderung der Leibesübungen und des Sports zu verwenden, oder einem in der Gemeinde Schwendi bestehenden oder neu zu bildenden steuerbegünstigten Sportverein zu übertragen, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden hat.

§14 Kündigung der Mitgliedsschaft

Unter Hinweis auf §§ 3 und 4 ist die Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) möglich. Beim Austritt während des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr trotzdem zu entrichten.

Abänderung der §§ 2 Abs. 1 und 3, sowie § 13 Abs. 4 beschlossen durch die Hauptversammlung am 2. Febr. 1974. Ergänzung des § 11 um Abs. 2 beschlossen durch die Hauptversammlung im März 1989. Ergänzung des § 9 um Abs. 5 und 6 beschlossen durch die Hauptversammlung im März 1997. Änderung des §1, des §9 Abs. 1 und Ergänzung des §9 um Abs. 7 beschlossen durch die Hauptversammlung im April 2009. Änderung des §7 A) und des §9 beschlossen durch die Hauptversammlung im März 2019.

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